Festlegung des Höchstwerts für die Innovationsausschreibungen

Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 22.03.2024

Die Bundesnetzagentur hat heute den Höchstwert für die Innovationsausschreibungen, die in den folgenden zwölf Monaten durchgeführt werden, auf 9,18 ct/kWh festgelegt. Dieser Wert entspricht dem aktuell geltenden Höchstwert.

„Durch die Beibehaltung dieses Höchstwerts sorgen wir auch in diesem Segment für weiterhin stabile Rahmenbedingungen. Für sämtliche Ausschreibungen des Jahres 2024 haben wir nun die Höchstwerte festgelegt“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Festlegung schreibt den Höchstwert fort

Die Bundesnetzagentur hatte den Höchstwert im vergangenen Jahr erhöht, um die gestiegenen Kosten im Höchstwert abzubilden. Mit der erneuten Festlegung der Höchstwerte wird der zuvor festgelegte Höchstwert fortgeschrieben. Ohne erneute Festlegung wäre der Höchstwert auf den gesetzlichen Wert von 7,28 ct/kWh zurückgefallen. Aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen Gebotsrunden ist davon auszugehen, dass zu dem gesetzlich vorgesehenen Höchstwert keine Gebote eingehen würden oder jedenfalls eine Gebotsmenge deutlich unterhalb des Ausschreibungsvolumens. Die Innovationsausschreibungen könnten somit ihren Beitrag zu dem Ziel der Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung nicht leisten. Mit der Festlegung sollen den Unternehmen einerseits auskömmliche Gebote ermöglicht und andererseits ein Rahmen geschaffen werden, der einen Wettbewerb um die Förderung ermöglicht.

Die Festlegung des Höchstwerts sowie nähere Informationen zur Innovationsausschreibung können unter www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-innovation abgerufen werden. Die Festlegungen werden im nächsten Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

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