Da­ten­nut­zungs­ge­setz

Am 16. Juli 2021 ist das Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) in Kraft getreten. Es weitet die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten der Bundesverwaltung aus, vereinfacht und verbessert die Nutzungsmöglichkeiten bereitgestellter öffentlich finanzierter Daten.

Öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Verkehrs- und Energieversorgung sowie bestimmte Forschungseinrichtungen sollen Daten, die in den Anwendungsbereich des Datennutzungsgesetzes (DNG) fallen, soweit möglich, „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellen.

Die Nutzung der Daten ist grundsätzlich für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck möglich. Außerdem ist die Nutzung entsprechend § 10 DNG grundsätzlich unentgeltlich. 

Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe zu decken, von der Unentgeltlichkeit ausgenommen werden wollen, melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bundesnetzagentur.

Änderungen zum 9. Juni 2024

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung eine Liste besonders hochwertiger Datensätze (High Value Datasets) veröffentlicht, die öffentliche Stellen auf jeden Fall kostenlos und mit einer offenen Lizenz zur Verfügung stellen müssen.

Nach einer Übergangszeit von 16 Monaten kommt die Verordnung nun ab dem 9. Juni 2024 zur vollen Anwendung.

Die bisher ggf. in Anspruch genommene Ausnahme fällt in Hinsicht auf besonders hochwertiger Datensätze ab diesem Zeitpunkt weg.

Die Bundesnetzagentur wird daher zum 9. Juni 2024 die Liste der öffentlichen Stellen, die bisher gem. der Ausnahme nach § 10 Abs. 4 DNG für die Nutzung von Daten Entgelte verlangen dürfen, neu aufsetzen und die bisherige Liste löschen.

Sofern Sie als öffentliche Stelle, öffentliches Unternehmen in den Bereichen Wasser-, Verkehrs- und Energieversorgung sowie als Forschungseinrichtungen in die neue Liste aufgenommen werden wollen, benötigt die Bundesnetzagentur zur Bearbeitung folgende Angaben:

  • Bitte schlüsseln Sie die einzelnen Datenkategorien auf, die gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen. Um welche Art von Daten handelt es sich genau?
  • Bitte begründen Sie, warum es sich aus Ihrer Sicht nicht um hochwertigen Daten im Sinne der o.g. Durchführungsverordnung handelt.
  • Welcher prozentuale Anteil der Kosten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der öffentlichen Stelle wird jeweils über Gebühren und Entgelte für die Einräumung von Rechten gedeckt? Belegen Sie dies bitte durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. durch den Haushaltsplan oder durch einen Wirtschaftsplan).
  •  Erscheint es möglich, dass durch den Wegfall der erhobenen Gebühren und Entgelte der normale Betrieb Ihrer öffentlichen Stelle behindert wird? Falls ja, begründen Sie dies bitte.

Die Bundesnetzagentur prüft dann, ob eine entsprechende Ausnahme möglich ist und fügt diese im Falle der Erteilung der Ausnahme der neuen Liste der gemeldeten öffentlichen Stellen hinzu und veröffentlicht diese.

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